{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-71_2024-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=889&type=1563347022&cHash=c9480268af483781fb0657a812ef23cd", "Checksum": "1abf46f52bd34fc598085b4971dc6ed9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:18", "Num": ["RDRM.2022.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.12.2024 RDRM.2022.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Der Rekurrent ist italienischer Staatsangehöriger und lebt – wie auch sein Bruder – seit dem Jahr 2015 mit seiner Familie in der Schweiz, wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Im Jahr 2022 ersuchte er um Familiennachzug für seine verwitwete nordmazedonische Mutter, die in Italien lebt. Der Rekurrent vermag nicht nachzuweisen, dass die Mutter in Italien bedürftig ist und er sie vor der Einreichung des Gesuchs in einem Umfang unterstützt hat, der ein Abhängigkeitsverhältnis darstellen würde, welches einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verschaffen würde. Eine ermessensweise Erteilung einer Härtefallbewilligung wird abgelehnt, zumal die Mutter zeitlebens im Ausland gelebt hat, seit Jahren von den Kindern getrennt ist, keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringt und die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt haben, restriktiv gehandhabt wird. Ihre Lebensbedingungen unterscheiden sich nicht von denjenigen zahlreicher betagter ausländischer Personen, deren Kinder das elterliche Haus verlassen haben und in ein anderes Land gezogen sind. Abweisung des Rekurses; Abschreibung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:18", "Checksum": "ba0aa4394c2c5cd98a2d56b19858b95c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.12.2024 RDRM.2022.71\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Der Rekurrent ist italienischer Staatsangehöriger und lebt – wie auch sein Bruder – seit dem Jahr 2015 mit seiner Familie in der Schweiz, wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Im Jahr 2022 ersuchte er um Familiennachzug für seine verwitwete nordmazedonische Mutter, die in Italien lebt. Der Rekurrent vermag nicht nachzuweisen, dass die Mutter in Italien bedürftig ist und er sie vor der Einreichung des Gesuchs in einem Umfang unterstützt hat, der ein Abhängigkeitsverhältnis darstellen würde, welches einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verschaffen würde. Eine ermessensweise Erteilung einer Härtefallbewilligung wird abgelehnt, zumal die Mutter zeitlebens im Ausland gelebt hat, seit Jahren von den Kindern getrennt ist, keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringt und die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt haben, restriktiv gehandhabt wird. Ihre Lebensbedingungen unterscheiden sich nicht von denjenigen zahlreicher betagter ausländischer Personen, deren Kinder das elterliche Haus verlassen haben und in ein anderes Land gezogen sind. Abweisung des Rekurses; Abschreibung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses.\n\n 7/10\nc) Die Mutter des Rekurrenten ist dessen Verwandte in aufsteigender Linie. Es gelingt dem Rekurrenten jedoch nicht, die tatsächliche Unterhaltsleistung nachzuweisen. Er behauptet, die Mutter durch\nBarzahlungen unterstützt zu haben. Er habe ihr insbesondere (gemäss Rekurrent ungefähre Angaben) am 1. August 2019 einen Betrag\nvon Fr. 5'500.–, am 1. Januar 2020 einen solchen von Fr. 5'000.– und\nam 1. Dezember 2021 Fr. 4'900.– gegeben (Vorakten S. 209). Solche\nZahlungen haben nicht den Charakter einer Unterhaltsgewährung,\nwelche durch Regelmässigkeit und Konstanz gekennzeichnet ist. Sie\nkönnen, sofern sie tatsächlich erfolgt sind, andere Gründe haben und\nbeispielsweise mit dem Nachlass des Vaters oder einer Anschaffung\nin Italien zusammenhängen. Sie sind denn auch in keiner Weise belegt. Der Rekurrent kann keine Bankbelege für die Abhebung der geltend gemachten Beträge einreichen. Ebenso wenig sind Belege vorhanden für die Einzahlung der angeblich überbrachten Bargelder auf\neine Bank in Italien, was bei den behaupteten Beträgen regelmässig\nerwartet werden könnte.\n\nEs ist nicht dargetan, von welchen Mitteln die Mutter des Rekurrenten\nden Unterhalt bestreitet und wieweit eine Unterstützung durch den\nSohn erforderlich war und ist. Die eingereichte Bestätigung der italienischen Gemeinde X.___ (Vorakten S. 81 bzw. 111) beweist nicht,\ndass der Unterhalt vom Sohn bestritten wird. Der unterzeichnende Beamte dieses Dokuments bestätigt lediglich, dass der Rekurrent in seiner Gegenwart erklärt hat, dass seine Mutter von der «INPS» keine\nRente erhalte und vom Rekurrenten unterhalten werde. Eine Bestätigung des Nationalen Instituts für soziale Sicherheit, dass sie von dort\nkeine Leistung erhalte, liegt nicht vor. Es wäre denn auch nicht abwegig, wenn sie aufgrund einer Erwerbstätigkeit in Italien – allenfalls auch\nNordmazedonien – eine Altersrente und/oder infolge des Hinschieds\ndes Ehemanns eine Witwenrente bezöge, allenfalls auch von einem\nanderen Leistungserbringer. Im Übrigen wird die Mutter des Rekurrenten Haupterbin im Nachlass des verstorbenen Ehemanns sein. Dass\nsie von Unterhaltsleistungen des Sohnes abhängig gewesen wäre und\nist, ist nicht leichthin anzunehmen und jedenfalls nicht, wie erforderlich, bewiesen.\n\nSodann fällt in Betracht, dass mit dem Gesuch um Familiennachzug\nein Mietvertrag für ein Zimmer für die Mutter eingereicht worden war\n(Vorakten S. 13 f.). Zwar scheint die Mutter aufgrund des Hinweises\nder Vorinstanz, dass dies dem Zweck des Familiennachzugs nicht entspreche, mittlerweile mit dem Sohn und dessen Ehefrau in häuslicher\nGemeinschaft zu leben (Vorakten S. 24 und 48). Dass ursprünglich die\nAbsicht bestand, die Mutter in einem Zimmer unterzubringen, spricht\ndennoch dafür, dass – entgegen Sinn und Zweck des Familiennachzugs nach Art. 3 Anhang I FZA («…, bei ihr Wohnung zu nehmen.») –\nnicht die familiäre Gemeinschaft im Vordergrund stand und steht.\n\nd) Insgesamt ist nicht bewiesen, dass die Mutter in Italien bedürftig war und der Rekurrent sie vor der Gesuchseinreichung in einem\nUmfang unterstützt hätte, welcher ein Abhängigkeitsverhältnis\n\n8/10\ndarstellen würde, das einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verschaffen würde.\n\n5.\nNachdem kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, ist nach pflichtgemässem Ermessen über das Härtefallgesuch zu entscheiden.\n\n"}