{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-71_2024-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=889&type=1563347022&cHash=c9480268af483781fb0657a812ef23cd", "Checksum": "1abf46f52bd34fc598085b4971dc6ed9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:18", "Num": ["RDRM.2022.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.12.2024 RDRM.2022.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Der Rekurrent ist italienischer Staatsangehöriger und lebt – wie auch sein Bruder – seit dem Jahr 2015 mit seiner Familie in der Schweiz, wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Im Jahr 2022 ersuchte er um Familiennachzug für seine verwitwete nordmazedonische Mutter, die in Italien lebt. Der Rekurrent vermag nicht nachzuweisen, dass die Mutter in Italien bedürftig ist und er sie vor der Einreichung des Gesuchs in einem Umfang unterstützt hat, der ein Abhängigkeitsverhältnis darstellen würde, welches einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verschaffen würde. Eine ermessensweise Erteilung einer Härtefallbewilligung wird abgelehnt, zumal die Mutter zeitlebens im Ausland gelebt hat, seit Jahren von den Kindern getrennt ist, keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringt und die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt haben, restriktiv gehandhabt wird. Ihre Lebensbedingungen unterscheiden sich nicht von denjenigen zahlreicher betagter ausländischer Personen, deren Kinder das elterliche Haus verlassen haben und in ein anderes Land gezogen sind. Abweisung des Rekurses; Abschreibung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:18", "Checksum": "ba0aa4394c2c5cd98a2d56b19858b95c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.12.2024 RDRM.2022.71\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Der Rekurrent ist italienischer Staatsangehöriger und lebt – wie auch sein Bruder – seit dem Jahr 2015 mit seiner Familie in der Schweiz, wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Im Jahr 2022 ersuchte er um Familiennachzug für seine verwitwete nordmazedonische Mutter, die in Italien lebt. Der Rekurrent vermag nicht nachzuweisen, dass die Mutter in Italien bedürftig ist und er sie vor der Einreichung des Gesuchs in einem Umfang unterstützt hat, der ein Abhängigkeitsverhältnis darstellen würde, welches einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verschaffen würde. Eine ermessensweise Erteilung einer Härtefallbewilligung wird abgelehnt, zumal die Mutter zeitlebens im Ausland gelebt hat, seit Jahren von den Kindern getrennt ist, keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringt und die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt haben, restriktiv gehandhabt wird. Ihre Lebensbedingungen unterscheiden sich nicht von denjenigen zahlreicher betagter ausländischer Personen, deren Kinder das elterliche Haus verlassen haben und in ein anderes Land gezogen sind. Abweisung des Rekurses; Abschreibung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses.\n\nbb) Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 – 29) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen\nRechnung zu tragen. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender\npersönlicher Härtefall gegeben ist, sind die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit\n(SR 142.201) genannten Kriterien zu beachten, nämlich insbesondere\ndie Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1\nAIG (Bst. a; Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen,\nTeilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die\nDauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im\nHerkunftsstaat (Bst. g). Die Aufzählung ist nicht abschliessend, und für\ndie Erteilung einer Härtefallbewilligung kann es genügen, dass eines\noder einige der genannten Kriterien erfüllt sind (VerwGE B 2021/122\n\n6/10\nvom 7. September 2021 Erw. 2.1. mit zahlreichen Hinweisen auf die\nRechtsprechung des Bundes- und des Bundesverwaltungsgerichtes).\n\ncc) Der Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung\nnach Art. 30 Abs. 1 AIG liegt im Ermessen der Behörde. Es ist zulässig, dass die Ausländerbehörden im Hinblick auf die hohe Zahl von\nAusländern in der Schweiz bei der ermessensweisen Erteilung von\nBewilligungen an Personen, welche keinen Rechtsanspruch auf eine\nBewilligung haben, eine restriktive Praxis anwenden. Die betroffene\nPerson muss sich in einer persönlichen Notlage befinden, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzsicherung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, in gesteigertem Mass in Frage\ngestellt sein muss bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den\nZulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Es wird vorausgesetzt, dass die Ausländerin so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden\nkann, in einem anderen Land zu leben (vgl. VerwGE B 2018/88 vom\n20. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).\n\n4.\na) Die Eigenschaft der Unterhaltsgewährung an Familienangehörige in aufsteigender Linie nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. b Anhang I\nFZA ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen\nvom Aufenthaltsberechtigten zumindest teilweise und regelmässig in\neiner gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird. Dabei\nkommt es darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht\nseiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine\nGrundbedürfnisse selbst zu decken, oder ob er zusätzliche Mittel benötigt, die ihm vom Aufenthaltsberechtigten erbracht werden (BGE\n135 II 369 Erw. 3.1). Der Unterhaltsbedarf muss für die Anwendung\nvon Art. 3 Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem\nder Familiennachzug beantragt wird. Auf den Unterhalt in der Schweiz\nist dann abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält (BGE\n135 II 369 Erw. 3.2); hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland\nentscheidend, falls ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die\nSchweiz erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_757/2019\nErw. 4.1. und 4.2. mit Hinweisen).\n\nb) Das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses, das sich daraus ergibt, dass der Unterhalt tatsächlich gewährt wird, muss nachgewiesen werden. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei darf\nnach Art. 3 Abs. 3 Bst. c Anhang I FZA für Personen, denen Unterhalt\ngewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder\nHerkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung verlangt werden, die bestätigt, dass tatsächlich Unterhalt gewährt wird (Urteil des Bundesgerichtes 2C_757/2019 Erw. 4.5 mit Hinweisen).\n\n"}