{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-71_2024-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=889&type=1563347022&cHash=c9480268af483781fb0657a812ef23cd", "Checksum": "1abf46f52bd34fc598085b4971dc6ed9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:18", "Num": ["RDRM.2022.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.12.2024 RDRM.2022.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Der Rekurrent ist italienischer Staatsangehöriger und lebt – wie auch sein Bruder – seit dem Jahr 2015 mit seiner Familie in der Schweiz, wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Im Jahr 2022 ersuchte er um Familiennachzug für seine verwitwete nordmazedonische Mutter, die in Italien lebt. Der Rekurrent vermag nicht nachzuweisen, dass die Mutter in Italien bedürftig ist und er sie vor der Einreichung des Gesuchs in einem Umfang unterstützt hat, der ein Abhängigkeitsverhältnis darstellen würde, welches einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verschaffen würde. Eine ermessensweise Erteilung einer Härtefallbewilligung wird abgelehnt, zumal die Mutter zeitlebens im Ausland gelebt hat, seit Jahren von den Kindern getrennt ist, keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringt und die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt haben, restriktiv gehandhabt wird. Ihre Lebensbedingungen unterscheiden sich nicht von denjenigen zahlreicher betagter ausländischer Personen, deren Kinder das elterliche Haus verlassen haben und in ein anderes Land gezogen sind. Abweisung des Rekurses; Abschreibung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:18", "Checksum": "ba0aa4394c2c5cd98a2d56b19858b95c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.12.2024 RDRM.2022.71\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Der Rekurrent ist italienischer Staatsangehöriger und lebt – wie auch sein Bruder – seit dem Jahr 2015 mit seiner Familie in der Schweiz, wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Im Jahr 2022 ersuchte er um Familiennachzug für seine verwitwete nordmazedonische Mutter, die in Italien lebt. Der Rekurrent vermag nicht nachzuweisen, dass die Mutter in Italien bedürftig ist und er sie vor der Einreichung des Gesuchs in einem Umfang unterstützt hat, der ein Abhängigkeitsverhältnis darstellen würde, welches einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verschaffen würde. Eine ermessensweise Erteilung einer Härtefallbewilligung wird abgelehnt, zumal die Mutter zeitlebens im Ausland gelebt hat, seit Jahren von den Kindern getrennt ist, keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringt und die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt haben, restriktiv gehandhabt wird. Ihre Lebensbedingungen unterscheiden sich nicht von denjenigen zahlreicher betagter ausländischer Personen, deren Kinder das elterliche Haus verlassen haben und in ein anderes Land gezogen sind. Abweisung des Rekurses; Abschreibung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses.\n\n3.\na) Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen\nGemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) haben Familienangehörige\neiner Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein\nAufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen; als Familienangehörige gelten nach Abs. 2 Bst. b auch die Verwandten und\ndie Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt\ngewährt wird. Der Sohn der Rekurrentin ist italienischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Rekurrentin hat somit einen Aufenthaltsanspruch, sofern ihr Unterhalt gewährt\nwird.\n\nb) Kein Rechtsanspruch besteht im vorliegenden Fall gestützt auf\nArt. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) bzw. Art. 13 BV: Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist im Wesentlichen auf die eigentliche\nKernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, ausgerichtet. Das Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern ist nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis\nhinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (Urteil des\nBundesgerichtes 2C_757/2019 vom 21. April 2020 Erw. 2.1. mit Hinweisen).\n\n5/10\nEin solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei\nkörperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden\nKrankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein\nAbhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung\nunabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist\nder Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht\nberührt (Urteil des Bundesgerichtes 2C_757/2019 Erw. 2.2.1. mit Hinweisen).\n\nVorliegend wird nicht behauptet, dass der Rekurrent die Mutter in einer\nArt und Weise betreuen würde, wie nur er dies tun kann. Vielmehr werden keine gesundheitlichen Beschwerden der Mutter geltend gemacht.\nEs ist nicht ersichtlich, weshalb die Mutter in Italien nicht ein selbständiges Leben führen können soll. Es fehlt an einem Abhängigkeitsverhältnis und somit an einem Anspruch nach Art. 8 EMRK.\n\nc)\naa) Nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen\nund Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG)\nkönnen Ausländerinnen und Ausländern, die nicht mehr erwerbstätig\nsind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes\nMindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur\nSchweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ein solches Gesuch wurde am 10. Mai 2022 zurückgezogen,\nnachdem das Migrationsamt über die nach der Rechtsprechung erforderlichen finanziellen Mittel der Verwandten von übersiedlungswilligen\nRentnerinnen und Rentnern informiert hatte (Vorakten B.___ [nachfolgend Vorakten] S. 23 f. und 72).\n\n"}