{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-71_2024-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=889&type=1563347022&cHash=c9480268af483781fb0657a812ef23cd", "Checksum": "1abf46f52bd34fc598085b4971dc6ed9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:18", "Num": ["RDRM.2022.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.12.2024 RDRM.2022.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Der Rekurrent ist italienischer Staatsangehöriger und lebt – wie auch sein Bruder – seit dem Jahr 2015 mit seiner Familie in der Schweiz, wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Im Jahr 2022 ersuchte er um Familiennachzug für seine verwitwete nordmazedonische Mutter, die in Italien lebt. Der Rekurrent vermag nicht nachzuweisen, dass die Mutter in Italien bedürftig ist und er sie vor der Einreichung des Gesuchs in einem Umfang unterstützt hat, der ein Abhängigkeitsverhältnis darstellen würde, welches einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verschaffen würde. Eine ermessensweise Erteilung einer Härtefallbewilligung wird abgelehnt, zumal die Mutter zeitlebens im Ausland gelebt hat, seit Jahren von den Kindern getrennt ist, keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringt und die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt haben, restriktiv gehandhabt wird. 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Der Rekurrent vermag nicht nachzuweisen, dass die Mutter in Italien bedürftig ist und er sie vor der Einreichung des Gesuchs in einem Umfang unterstützt hat, der ein Abhängigkeitsverhältnis darstellen würde, welches einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verschaffen würde. Eine ermessensweise Erteilung einer Härtefallbewilligung wird abgelehnt, zumal die Mutter zeitlebens im Ausland gelebt hat, seit Jahren von den Kindern getrennt ist, keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringt und die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt haben, restriktiv gehandhabt wird. Ihre Lebensbedingungen unterscheiden sich nicht von denjenigen zahlreicher betagter ausländischer Personen, deren Kinder das elterliche Haus verlassen haben und in ein anderes Land gezogen sind. Abweisung des Rekurses; Abschreibung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses.\n\n 3/10\nkönne im administrativen Familiennachzugsverfahren nicht als Begründung dienen.\n\nD.\nDas Migrationsamt (Vorinstanz) beantragt am 30. November 2022 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung, den Rekurs abzuweisen.\nZur Begründung wird ergänzend ausgeführt, dass für einen – wie geltend gemacht – schwerwiegenden persönlichen Härtefall strenge Voraussetzungen gelten würden und ein Härtefall absoluten Ausnahmecharakter habe. Die Mutter des Rekurrenten sei 70 Jahre alt und habe\nihr ganzes Leben im Ausland verbracht. Pflegebedürftigkeit werde\nnicht geltend gemacht. Auch wenn einige Verwandte nun in anderen\nLändern leben würden, könne davon ausgegangen werden, dass sie\nüber ein übliches ausserverwandtschaftliches Beziehungsnetz von\nNachbarn, Bekannten und Freunden verfüge. Ihre Lebensumstände\nwürden sich nicht von denjenigen zahlreicher anderer betagter Landsleute unterscheiden, deren Kinder das elterliche Haus verlassen hätten und nicht in der Nähe leben würden. Im Fall einer Auswanderung\nhätten die Betroffenen die sich daraus ergebenden Konsequenzen für\ndie Pflege der familiären Beziehungen zu tragen.\n\nErwägungen\n\n1.\nDie von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und\nder Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt\nVRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\na) Der Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe seine Mutter, die bestätigen könne, dass\ner sie während seiner Anwesenheit in der Schweiz weiterhin finanziell\nunterstützt habe, nicht persönlich angehört.\n\nb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]) umfasst als Mitwirkungsrecht\nalle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem\nVerfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu\ngehört u.a. das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Abnahme der\nrechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (Urteil des Bundesgerichtes 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024\nErw. 4.1. mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst\nzwar das Recht, sich vor dem Erlass eines Entscheids zur Sache zu\näussern, jedoch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich kein\nAnspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 Erw. 5.3). Die\nGelegenheit, schriftlich zu allen wesentlichen Umständen Stellung\n\n4/10\nnehmen zu können, genügt in der Regel (Urteil des Bundesgerichtes\n2A.166/2004 vom 13. Juli 2004 Erw. 3.4.2 mit Hinweis). Die ausnahmsweise Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung wurde etwa in\neinem Fall bejaht, in dem zu klären war, ob die Beschwerdeführerin\nund ihr Ehemann, deren Ehe zuvor als Scheinehe beurteilt worden\nwar, ihre durch eine Fremdbeziehung des Ehemanns bedingten\nSchwierigkeiten überwunden und wieder zusammengefunden hatten,\nsodass zwischen ihnen nunmehr eine tatsächlich gelebte Ehebeziehung bestand (Urteil des Bundesgerichtes 2C_343 Erw. 4.6. mit Hinweis auf C_153/2010 vom 10. September 2010 Erw. 3.3).\n\nc) Der Rekurrent hat schriftlich Stellung nehmen können und\nselbst auf die Möglichkeit hingewiesen, dass seine Mutter allenfalls\nschriftlich Stellung nehme (was sie dann nicht tat). Damit ist das rechtliche Gehör gewahrt. Eine Ausnahmesituation, in der die unmittelbare\nWirkung der Person massgeblich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Sodann wäre die persönliche Anhörung der Mutter kein geeignetes Beweismittel für die wesentlichen Tatsachen gewesen, dass sie bedürftig\ngewesen ist und der Rekurrent ihr in einem Umfang Unterhalt gewährt\nhat, der eine Abhängigkeit mit sich gebracht hat. Es ist unschwer voraussehbar, dass die Mutter zweckgerichtete Antworten geben und\nkeine Aussagen machen würde, die der Schilderung des Rekurrenten\nentgegenstünden. Diesem hätten andere Beweise offen gestanden\n(vgl. unten).\n\n"}