{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-71_2024-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=889&type=1563347022&cHash=c9480268af483781fb0657a812ef23cd", "Checksum": "1abf46f52bd34fc598085b4971dc6ed9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:18", "Num": ["RDRM.2022.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.12.2024 RDRM.2022.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Der Rekurrent ist italienischer Staatsangehöriger und lebt – wie auch sein Bruder – seit dem Jahr 2015 mit seiner Familie in der Schweiz, wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Im Jahr 2022 ersuchte er um Familiennachzug für seine verwitwete nordmazedonische Mutter, die in Italien lebt. Der Rekurrent vermag nicht nachzuweisen, dass die Mutter in Italien bedürftig ist und er sie vor der Einreichung des Gesuchs in einem Umfang unterstützt hat, der ein Abhängigkeitsverhältnis darstellen würde, welches einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verschaffen würde. Eine ermessensweise Erteilung einer Härtefallbewilligung wird abgelehnt, zumal die Mutter zeitlebens im Ausland gelebt hat, seit Jahren von den Kindern getrennt ist, keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringt und die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt haben, restriktiv gehandhabt wird. Ihre Lebensbedingungen unterscheiden sich nicht von denjenigen zahlreicher betagter ausländischer Personen, deren Kinder das elterliche Haus verlassen haben und in ein anderes Land gezogen sind. Abweisung des Rekurses; Abschreibung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:18", "Checksum": "ba0aa4394c2c5cd98a2d56b19858b95c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.12.2024 RDRM.2022.71\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Der Rekurrent ist italienischer Staatsangehöriger und lebt – wie auch sein Bruder – seit dem Jahr 2015 mit seiner Familie in der Schweiz, wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Im Jahr 2022 ersuchte er um Familiennachzug für seine verwitwete nordmazedonische Mutter, die in Italien lebt. Der Rekurrent vermag nicht nachzuweisen, dass die Mutter in Italien bedürftig ist und er sie vor der Einreichung des Gesuchs in einem Umfang unterstützt hat, der ein Abhängigkeitsverhältnis darstellen würde, welches einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verschaffen würde. Eine ermessensweise Erteilung einer Härtefallbewilligung wird abgelehnt, zumal die Mutter zeitlebens im Ausland gelebt hat, seit Jahren von den Kindern getrennt ist, keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringt und die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt haben, restriktiv gehandhabt wird. Ihre Lebensbedingungen unterscheiden sich nicht von denjenigen zahlreicher betagter ausländischer Personen, deren Kinder das elterliche Haus verlassen haben und in ein anderes Land gezogen sind. Abweisung des Rekurses; Abschreibung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses.\n\nB.\nMit Verfügung vom 10. Oktober 2022 wies das Migrationsamt das\nGesuch ab, wies B.___ aus der Schweiz weg und setzte ihr eine\nAusreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller habe\nseit Jahren nicht mehr mit der Nachzuziehenden in häuslicher Gemeinschaft gelebt und eine Unterstützung in dieser Zeit nicht nachgewiesen. Das eingereichte Dokument der italienischen Gemeinde\nX.___ bestätige lediglich, dass A.___ dort erklärt habe, dass B.___ in\nItalien keine Rente erhalte und er sie unterstützt habe. Dies sei eine\nSelbstdeklaration und kein Nachweis für eine tatsächlich geleistete\nUnterhaltsgewährung. Es sei nicht glaubwürdig, dass für eine\nangeblich sieben Jahre dauernde Unterhaltsgewährung keine\nschriftlichen Belege vorhanden seien. Die Voraussetzungen für einen\nFamiliennachzug für Verwandte in aufsteigender Linie seien deshalb\nnicht gegeben.\n\nVon einer persönlichen Anhörung von B.___ könne abgesehen\nwerden, zumal sie von ihrem Sohn vertreten werde und ihre Interessen\ngleichgerichtet seien. Im Übrigen hätte ihr offengestanden, sich schriftlich zu äussern. Ein Härtefall liege nicht vor. B.___ und ihr Sohn\nwürden seit längerer Zeit getrennt leben und die Kontaktpflege sei im\n\n2/10\nbisherigen Rahmen möglich. Da der Sohn noch nicht allzu lange in der\nSchweiz verweile, sei seine Rückkehr denkbar. Schliesslich sei auch\ndie zunehmende Überalterung der Gesellschaft zu berücksichtigen.\nDer Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge\nan die Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt hätten, sei restriktiv zu\nhandhaben.\n\nC.\nGegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent), nun ohne Rechtsvertretung, mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 Rekurs beim Sicher-\nheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge ge-stellt:\n\n1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons\nSt.Gallen vom 10. Oktober 2022 aufzuheben;\n2. Es sei eine Neuprüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung des Familiennachzugs anzuordnen;\n3. Es sei von Amtes wegen durch das Departement das Aktendossier zu bestellen;\n4. Es sei das Gesuch um Familiennachzug als eindeutiger\nHärtefall einzuordnen, zu bearbeiten und letztendlich zu\nverfügen.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, es habe keine Anhörung stattgefunden. Eine Befragung seiner Mutter hätte der Klärung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung der Gründe des Familiennachzugs gedient. Als Betroffene hätte sie insbesondere über die effektiv\ngetätigte finanzielle Unterstützung befragt werden müssen. Er habe\nseinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Eine Rückkehr zu seiner\nMutter nach Italien sei nicht zumutbar und hätte wirtschaftlich negative\nKonsequenzen für die ganze Familie. Es lägen keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe vor, die den privaten Interessen entgegenstünden. Das familiäre Zusammenleben stehe im Vordergrund, wovon sich die Behörde jederzeit auch nach erteilter Bewilligung überzeugen könne. Da beide Söhne in der Schweiz leben, sei\ndie verwitwete Mutter in Italien auf sich allein gestellt. Ihre Schwester,\nmit der sie zeitweise zusammengelebt habe, habe Italien ebenfalls\nverlassen und sei im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gezogen. Er habe seine Mutter finanziell unterstützt und mittels\nDeklaration eine entsprechende Bestätigung eingereicht. Die Tatsache, dass sie in Italien keine staatliche Unterstützung beansprucht\nhabe, zeige, dass sie von der Familie unterstützt worden sei, was im\nÜbrigen notorisch sei. In der Praxis könne die Behörde kaum je bestätigen, dass jemand seine Mutter unterstützt hat, weil sie die innerfamiliären Regelungen nicht kenne. Er habe mit seiner Mutter in häuslicher\nGemeinschaft zusammengelebt und sie nachher weiter unterstützt.\nDamit sei die Bedingung für den Familiennachzug im Hinblick auf\nArt. 3 Abs. 3 Bst. c Anhang I FZA erfüllt. Im Übrigen liege eindeutig ein\nHärtefall vor. Die fremdenpolizeiliche Begründung mit der drohenden\nBevölkerungsüberalterung und der damit verbundenen Gefährdung\nder sozialen Sicherheit würde jeglichen Elternnachzug verhindern und\neine Aushöhlung des FZA bedeuten. Diese Thematik sei politisch und\n\n"}