{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-71_2024-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=889&type=1563347022&cHash=c9480268af483781fb0657a812ef23cd", "Checksum": "1abf46f52bd34fc598085b4971dc6ed9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:18", "Num": ["RDRM.2022.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.12.2024 RDRM.2022.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Der Rekurrent ist italienischer Staatsangehöriger und lebt – wie auch sein Bruder – seit dem Jahr 2015 mit seiner Familie in der Schweiz, wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Im Jahr 2022 ersuchte er um Familiennachzug für seine verwitwete nordmazedonische Mutter, die in Italien lebt. Der Rekurrent vermag nicht nachzuweisen, dass die Mutter in Italien bedürftig ist und er sie vor der Einreichung des Gesuchs in einem Umfang unterstützt hat, der ein Abhängigkeitsverhältnis darstellen würde, welches einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verschaffen würde. Eine ermessensweise Erteilung einer Härtefallbewilligung wird abgelehnt, zumal die Mutter zeitlebens im Ausland gelebt hat, seit Jahren von den Kindern getrennt ist, keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringt und die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt haben, restriktiv gehandhabt wird. Ihre Lebensbedingungen unterscheiden sich nicht von denjenigen zahlreicher betagter ausländischer Personen, deren Kinder das elterliche Haus verlassen haben und in ein anderes Land gezogen sind. Abweisung des Rekurses; Abschreibung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:18", "Checksum": "ba0aa4394c2c5cd98a2d56b19858b95c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.12.2024 RDRM.2022.71\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Der Rekurrent ist italienischer Staatsangehöriger und lebt – wie auch sein Bruder – seit dem Jahr 2015 mit seiner Familie in der Schweiz, wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Im Jahr 2022 ersuchte er um Familiennachzug für seine verwitwete nordmazedonische Mutter, die in Italien lebt. Der Rekurrent vermag nicht nachzuweisen, dass die Mutter in Italien bedürftig ist und er sie vor der Einreichung des Gesuchs in einem Umfang unterstützt hat, der ein Abhängigkeitsverhältnis darstellen würde, welches einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verschaffen würde. Eine ermessensweise Erteilung einer Härtefallbewilligung wird abgelehnt, zumal die Mutter zeitlebens im Ausland gelebt hat, seit Jahren von den Kindern getrennt ist, keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringt und die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt haben, restriktiv gehandhabt wird. Ihre Lebensbedingungen unterscheiden sich nicht von denjenigen zahlreicher betagter ausländischer Personen, deren Kinder das elterliche Haus verlassen haben und in ein anderes Land gezogen sind. Abweisung des Rekurses; Abschreibung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2022.71\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 09.05.2025\nEntscheiddatum: 05.12.2024\n\nSJD RDRM.2022.71\nMigrationsrecht, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA, Art. 30 Abs. 1\nBst. b AIG. Der Rekurrent ist italienischer Staatsangehöriger und lebt – wie\nauch sein Bruder – seit dem Jahr 2015 mit seiner Familie in der Schweiz, wo\ner über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Im Jahr 2022 ersuchte er um\nFamiliennachzug für seine verwitwete nordmazedonische Mutter, die in\nItalien lebt. Der Rekurrent vermag nicht nachzuweisen, dass die Mutter in\nItalien bedürftig ist und er sie vor der Einreichung des Gesuchs in einem\nUmfang unterstützt hat, der ein Abhängigkeitsverhältnis darstellen würde,\nwelches einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im\nFamiliennachzug verschaffen würde. Eine ermessensweise Erteilung einer\nHärtefallbewilligung wird abgelehnt, zumal die Mutter zeitlebens im Ausland\ngelebt hat, seit Jahren von den Kindern getrennt ist, keine gesundheitlichen\nBeschwerden vorbringt und die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer\nPersonen in die Schweiz, die nie Beiträge in Sozialwerke und\nKrankenkassen bezahlt haben, restriktiv gehandhabt wird. Ihre\nLebensbedingungen unterscheiden sich nicht von denjenigen zahlreicher\nbetagter ausländischer Personen, deren Kinder das elterliche Haus\nverlassen haben und in ein anderes Land gezogen sind. Abweisung des\nRekurses; Abschreibung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das\nVerwaltungsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses.\n\nDen Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nRDRM.2022.71\n\nEntscheid vom 5. Dezember 2024\n\nRekurrent A.___,\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 10. Oktober 2022)\n\nBetreff Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug für\nB.___\nSachverhalt\n\nA.\nB.___, geboren ___ 1952, ist Staatsangehörige von\nNordmazedonien. Sie wohnte seit Jahren zusammen mit der Familie\nin Italien, wo im Jahr 2014 der Ehemann verstarb. Ihre Söhne A.___\n(geboren ___ 1973) und C.___ (geboren ___ 1974) besitzen die\nitalienische Staatsbürgerschaft.\n\nA.___, der die italienische Staatsangehörigkeit am 20. Januar\n2015 erlangt hat, ist am 26. Februar 2015 zur Erwerbstätig-keit in die\nSchweiz gezogen, wo er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt.\nSeit dem Jahr 2020 besitzt er eine Niederlassungs-bewilligung\nEU/EFTA.\n\nAm 27. März 2018 stellte der Sohn C.___, der mit seiner\nFamilie in Z.___ wohnt, ein Gesuch um Familiennachzug für seine\nMutter. Am 17. April 2018 zog er das Gesuch zurück.\n\nAm 16. Februar 2022 reichte B.___ bei der Gemeinde Y.___\nein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt ein. Dieses Gesuch wurde später zurückgezogen. Am 25. März 2022 reichte der Sohn A.___ ein Familiennachzugsgesuch für B.___ ein. In der Folge verlangte das Migrationsamt diverse Unterlagen und gewährte rechtliches Gehör betreffend Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welches der Gesuchsteller, vertreten durch M.A. HSG Christian Widmer, Rechtsanwalt,\nY.___, mit Eingabe vom 21. September 2022 wahrnahm.\n\n"}