Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2022.71 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 09.05.2025 Entscheiddatum: 05.12.2024 SJD RDRM.2022.71 Migrationsrecht, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Der Rekurrent ist italienischer Staatsangehöriger und lebt – wie auch sein Bruder – seit dem Jahr 2015 mit seiner Familie in der Schweiz, wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Im Jahr 2022 ersuchte er um Familiennachzug für seine verwitwete nordmazedonische Mutter, die in Italien lebt. Der Rekurrent vermag nicht nachzuweisen, dass die Mutter in Italien bedürftig ist und er sie vor der Einreichung des Gesuchs in einem Umfang unterstützt hat, der ein Abhängigkeitsverhältnis darstellen würde, welches einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verschaffen würde. Eine ermessensweise Erteilung einer Härtefallbewilligung wird abgelehnt, zumal die Mutter zeitlebens im Ausland gelebt hat, seit Jahren von den Kindern getrennt ist, keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringt und die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt haben, restriktiv gehandhabt wird. Ihre Lebensbedingungen unterscheiden sich nicht von denjenigen zahlreicher betagter ausländischer Personen, deren Kinder das elterliche Haus verlassen haben und in ein anderes Land gezogen sind. Abweisung des Rekurses; Abschreibung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11 Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement RDRM.2022.71 Entscheid vom 5. Dezember 2024 Rekurrent A.___, gegen Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 10. Oktober 2022) Betreff Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug für B.___ Sachverhalt A. B.___, geboren ___ 1952, ist Staatsangehörige von Nordmazedonien. Sie wohnte seit Jahren zusammen mit der Familie in Italien, wo im Jahr 2014 der Ehemann verstarb. Ihre Söhne A.___ (geboren ___ 1973) und C.___ (geboren ___ 1974) besitzen die italienische Staatsbürgerschaft. A.___, der die italienische Staatsangehörigkeit am 20. Januar 2015 erlangt hat, ist am 26. Februar 2015 zur Erwerbstätig-keit in die Schweiz gezogen, wo er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Seit dem Jahr 2020 besitzt er eine Niederlassungs-bewilligung EU/EFTA. Am 27. März 2018 stellte der Sohn C.___, der mit seiner Familie in Z.___ wohnt, ein Gesuch um Familiennachzug für seine Mutter. Am 17. April 2018 zog er das Gesuch zurück. Am 16. Februar 2022 reichte B.___ bei der Gemeinde Y.___ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum er- werbslosen Aufenthalt ein. Dieses Gesuch wurde später zurückge- zogen. Am 25. März 2022 reichte der Sohn A.___ ein Familien- nachzugsgesuch für B.___ ein. In der Folge verlangte das Migra- tionsamt diverse Unterlagen und gewährte rechtliches Gehör betref- fend Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welches der Gesuch- steller, vertreten durch M.A. HSG Christian Widmer, Rechtsanwalt, Y.___, mit Eingabe vom 21. September 2022 wahrnahm. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab, wies B.___ aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung. Zur Be- gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller habe seit Jahren nicht mehr mit der Nachzuziehenden in häuslicher Ge- meinschaft gelebt und eine Unterstützung in dieser Zeit nicht nachge- wiesen. Das eingereichte Dokument der italienischen Gemeinde X.___ bestätige lediglich, dass A.___ dort erklärt habe, dass B.___ in Italien keine Rente erhalte und er sie unterstützt habe. Dies sei eine Selbstdeklaration und kein Nachweis für eine tatsächlich geleistete Unterhaltsgewährung. Es sei nicht glaubwürdig, dass für eine angeblich sieben Jahre dauernde Unterhaltsgewährung keine schriftlichen Belege vorhanden seien. Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug für Verwandte in aufsteigender Linie seien deshalb nicht gegeben. Von einer persönlichen Anhörung von B.___ könne abgesehen werden, zumal sie von ihrem Sohn vertreten werde und ihre Interessen gleichgerichtet seien. Im Übrigen hätte ihr offengestanden, sich schrift- lich zu äussern. Ein Härtefall liege nicht vor. B.___ und ihr Sohn würden seit längerer Zeit getrennt leben und die Kontaktpflege sei im 2/10 bisherigen Rahmen möglich. Da der Sohn noch nicht allzu lange in der Schweiz verweile, sei seine Rückkehr denkbar. Schliesslich sei auch die zunehmende Überalterung der Gesellschaft zu berücksichtigen. Der Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge an die Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt hätten, sei restriktiv zu handhaben. C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent), nun ohne Rechts- vertretung, mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 Rekurs beim Sicher- heits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge ge-stellt: 1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons St.Gallen vom 10. Oktober 2022 aufzuheben; 2. Es sei eine Neuprüfung der Voraussetzungen für die Ge- nehmigung des Familiennachzugs anzuordnen; 3. Es sei von Amtes wegen durch das Departement das Ak- tendossier zu bestellen; 4. Es sei das Gesuch um Familiennachzug als eindeutiger Härtefall einzuordnen, zu bearbeiten und letztendlich zu verfügen. Zur Begründung wird geltend gemacht, es habe keine Anhörung statt- gefunden. Eine Befragung seiner Mutter hätte der Klärung des Sach- verhalts und der rechtlichen Würdigung der Gründe des Familiennach- zugs gedient. Als Betroffene hätte sie insbesondere über die effektiv getätigte finanzielle Unterstützung befragt werden müssen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Eine Rückkehr zu seiner Mutter nach Italien sei nicht zumutbar und hätte wirtschaftlich negative Konsequenzen für die ganze Familie. Es lägen keine fremdenpolizeili- chen Entfernungs- oder Fernhaltegründe vor, die den privaten Interes- sen entgegenstünden. Das familiäre Zusammenleben stehe im Vor- dergrund, wovon sich die Behörde jederzeit auch nach erteilter Bewil- ligung überzeugen könne. Da beide Söhne in der Schweiz leben, sei die verwitwete Mutter in Italien auf sich allein gestellt. Ihre Schwester, mit der sie zeitweise zusammengelebt habe, habe Italien ebenfalls verlassen und sei im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutsch- land gezogen. Er habe seine Mutter finanziell unterstützt und mittels Deklaration eine entsprechende Bestätigung eingereicht. Die Tatsa- che, dass sie in Italien keine staatliche Unterstützung beansprucht habe, zeige, dass sie von der Familie unterstützt worden sei, was im Übrigen notorisch sei. In der Praxis könne die Behörde kaum je bestä- tigen, dass jemand seine Mutter unterstützt hat, weil sie die innerfami- liären Regelungen nicht kenne. Er habe mit seiner Mutter in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt und sie nachher weiter unterstützt. Damit sei die Bedingung für den Familiennachzug im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Bst. c Anhang I FZA erfüllt. Im Übrigen liege eindeutig ein Härtefall vor. Die fremdenpolizeiliche Begründung mit der drohenden Bevölkerungsüberalterung und der damit verbundenen Gefährdung der sozialen Sicherheit würde jeglichen Elternnachzug verhindern und eine Aushöhlung des FZA bedeuten. Diese Thematik sei politisch und 3/10 könne im administrativen Familiennachzugsverfahren nicht als Be- gründung dienen. D. Das Migrationsamt (Vorinstanz) beantragt am 30. November 2022 un- ter Hinweis auf die angefochtene Verfügung, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt, dass für einen – wie gel- tend gemacht – schwerwiegenden persönlichen Härtefall strenge Vo- raussetzungen gelten würden und ein Härtefall absoluten Ausnahme- charakter habe. Die Mutter des Rekurrenten sei 70 Jahre alt und habe ihr ganzes Leben im Ausland verbracht. Pflegebedürftigkeit werde nicht geltend gemacht. Auch wenn einige Verwandte nun in anderen Ländern leben würden, könne davon ausgegangen werden, dass sie über ein übliches ausserverwandtschaftliches Beziehungsnetz von Nachbarn, Bekannten und Freunden verfüge. Ihre Lebensumstände würden sich nicht von denjenigen zahlreicher anderer betagter Lands- leute unterscheiden, deren Kinder das elterliche Haus verlassen hät- ten und nicht in der Nähe leben würden. Im Fall einer Auswanderung hätten die Betroffenen die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Pflege der familiären Beziehungen zu tragen. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Former- fordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. a) Der Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz habe das rechtli- che Gehör verletzt. Sie habe seine Mutter, die bestätigen könne, dass er sie während seiner Anwesenheit in der Schweiz weiterhin finanziell unterstützt habe, nicht persönlich angehört. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung [SR 101; abgekürzt BV]) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört u.a. das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass eines Ent- scheids zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismit- tel (Urteil des Bundesgerichtes 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 Erw. 4.1. mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, sich vor dem Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, jedoch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 Erw. 5.3). Die Gelegenheit, schriftlich zu allen wesentlichen Umständen Stellung 4/10 nehmen zu können, genügt in der Regel (Urteil des Bundesgerichtes 2A.166/2004 vom 13. Juli 2004 Erw. 3.4.2 mit Hinweis). Die aus- nahmsweise Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung wurde etwa in einem Fall bejaht, in dem zu klären war, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, deren Ehe zuvor als Scheinehe beurteilt worden war, ihre durch eine Fremdbeziehung des Ehemanns bedingten Schwierigkeiten überwunden und wieder zusammengefunden hatten, sodass zwischen ihnen nunmehr eine tatsächlich gelebte Ehebezie- hung bestand (Urteil des Bundesgerichtes 2C_343 Erw. 4.6. mit Hin- weis auf C_153/2010 vom 10. September 2010 Erw. 3.3). c) Der Rekurrent hat schriftlich Stellung nehmen können und selbst auf die Möglichkeit hingewiesen, dass seine Mutter allenfalls schriftlich Stellung nehme (was sie dann nicht tat). Damit ist das recht- liche Gehör gewahrt. Eine Ausnahmesituation, in der die unmittelbare Wirkung der Person massgeblich sein könnte, ist nicht ersichtlich. So- dann wäre die persönliche Anhörung der Mutter kein geeignetes Be- weismittel für die wesentlichen Tatsachen gewesen, dass sie bedürftig gewesen ist und der Rekurrent ihr in einem Umfang Unterhalt gewährt hat, der eine Abhängigkeit mit sich gebracht hat. Es ist unschwer vo- raussehbar, dass die Mutter zweckgerichtete Antworten geben und keine Aussagen machen würde, die der Schilderung des Rekurrenten entgegenstünden. Diesem hätten andere Beweise offen gestanden (vgl. unten). 3. a) Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü- gigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen; als Fa- milienangehörige gelten nach Abs. 2 Bst. b auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Der Sohn der Rekurrentin ist italienischer Staatsange- höriger und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Rekurren- tin hat somit einen Aufenthaltsanspruch, sofern ihr Unterhalt gewährt wird. b) Kein Rechtsanspruch besteht im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) bzw. Art. 13 BV: Der Schutz- bereich dieses Grundrechts ist im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjäh- rigen Kindern, ausgerichtet. Das Verhältnis zwischen Eltern und voll- jährigen Kindern ist nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu be- gründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (Urteil des Bundesgerichtes 2C_757/2019 vom 21. April 2020 Erw. 2.1. mit Hin- weisen). 5/10 Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kin- dern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorlie- gen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforder- lich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ange- hörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (Urteil des Bundesgerichtes 2C_757/2019 Erw. 2.2.1. mit Hin- weisen). Vorliegend wird nicht behauptet, dass der Rekurrent die Mutter in einer Art und Weise betreuen würde, wie nur er dies tun kann. Vielmehr wer- den keine gesundheitlichen Beschwerden der Mutter geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Mutter in Italien nicht ein selbstän- diges Leben führen können soll. Es fehlt an einem Abhängigkeitsver- hältnis und somit an einem Anspruch nach Art. 8 EMRK. c) aa) Nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) können Ausländerinnen und Ausländern, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfü- gen. Ein solches Gesuch wurde am 10. Mai 2022 zurückgezogen, nachdem das Migrationsamt über die nach der Rechtsprechung erfor- derlichen finanziellen Mittel der Verwandten von übersiedlungswilligen Rentnerinnen und Rentnern informiert hatte (Vorakten B.___ [nachfol- gend Vorakten] S. 23 f. und 72). bb) Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvo- raussetzungen (Art. 18 – 29) abgewichen werden, um schwerwiegen- den persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben ist, sind die in Art. 31 Abs. 1 der Ver- ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) genannten Kriterien zu beachten, nämlich insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a; Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Res- pektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Fa- milienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszu- stand (Bst. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Die Aufzählung ist nicht abschliessend, und für die Erteilung einer Härtefallbewilligung kann es genügen, dass eines oder einige der genannten Kriterien erfüllt sind (VerwGE B 2021/122 6/10 vom 7. September 2021 Erw. 2.1. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundes- und des Bundesverwaltungsgerichtes). cc) Der Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG liegt im Ermessen der Behörde. Es ist zuläs- sig, dass die Ausländerbehörden im Hinblick auf die hohe Zahl von Ausländern in der Schweiz bei der ermessensweisen Erteilung von Bewilligungen an Personen, welche keinen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung haben, eine restriktive Praxis anwenden. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden, was bedeu- tet, dass ihre Lebens- und Existenzsicherung, gemessen am durch- schnittlichen Schicksal von Ausländern, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein muss bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbun- den wäre. Es wird vorausgesetzt, dass die Ausländerin so enge Be- ziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land zu leben (vgl. VerwGE B 2018/88 vom 20. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen). 4. a) Die Eigenschaft der Unterhaltsgewährung an Familienangehö- rige in aufsteigender Linie nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. b Anhang I FZA ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekenn- zeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Aufenthaltsberechtigten zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird. Dabei kommt es darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, oder ob er zusätzliche Mittel be- nötigt, die ihm vom Aufenthaltsberechtigten erbracht werden (BGE 135 II 369 Erw. 3.1). Der Unterhaltsbedarf muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf den Unterhalt in der Schweiz ist dann abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehö- rige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält (BGE 135 II 369 Erw. 3.2); hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, falls ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_757/2019 Erw. 4.1. und 4.2. mit Hinweisen). b) Das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses, das sich dar- aus ergibt, dass der Unterhalt tatsächlich gewährt wird, muss nachge- wiesen werden. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Fami- lienangehörige eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei darf nach Art. 3 Abs. 3 Bst. c Anhang I FZA für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung verlangt werden, die be- stätigt, dass tatsächlich Unterhalt gewährt wird (Urteil des Bundesge- richtes 2C_757/2019 Erw. 4.5 mit Hinweisen). 7/10 c) Die Mutter des Rekurrenten ist dessen Verwandte in aufstei- gender Linie. Es gelingt dem Rekurrenten jedoch nicht, die tatsächli- che Unterhaltsleistung nachzuweisen. Er behauptet, die Mutter durch Barzahlungen unterstützt zu haben. Er habe ihr insbesondere (ge- mäss Rekurrent ungefähre Angaben) am 1. August 2019 einen Betrag von Fr. 5'500.–, am 1. Januar 2020 einen solchen von Fr. 5'000.– und am 1. Dezember 2021 Fr. 4'900.– gegeben (Vorakten S. 209). Solche Zahlungen haben nicht den Charakter einer Unterhaltsgewährung, welche durch Regelmässigkeit und Konstanz gekennzeichnet ist. Sie können, sofern sie tatsächlich erfolgt sind, andere Gründe haben und beispielsweise mit dem Nachlass des Vaters oder einer Anschaffung in Italien zusammenhängen. Sie sind denn auch in keiner Weise be- legt. Der Rekurrent kann keine Bankbelege für die Abhebung der gel- tend gemachten Beträge einreichen. Ebenso wenig sind Belege vor- handen für die Einzahlung der angeblich überbrachten Bargelder auf eine Bank in Italien, was bei den behaupteten Beträgen regelmässig erwartet werden könnte. Es ist nicht dargetan, von welchen Mitteln die Mutter des Rekurrenten den Unterhalt bestreitet und wieweit eine Unterstützung durch den Sohn erforderlich war und ist. Die eingereichte Bestätigung der italie- nischen Gemeinde X.___ (Vorakten S. 81 bzw. 111) beweist nicht, dass der Unterhalt vom Sohn bestritten wird. Der unterzeichnende Be- amte dieses Dokuments bestätigt lediglich, dass der Rekurrent in sei- ner Gegenwart erklärt hat, dass seine Mutter von der «INPS» keine Rente erhalte und vom Rekurrenten unterhalten werde. Eine Bestäti- gung des Nationalen Instituts für soziale Sicherheit, dass sie von dort keine Leistung erhalte, liegt nicht vor. Es wäre denn auch nicht abwe- gig, wenn sie aufgrund einer Erwerbstätigkeit in Italien – allenfalls auch Nordmazedonien – eine Altersrente und/oder infolge des Hinschieds des Ehemanns eine Witwenrente bezöge, allenfalls auch von einem anderen Leistungserbringer. Im Übrigen wird die Mutter des Rekurren- ten Haupterbin im Nachlass des verstorbenen Ehemanns sein. Dass sie von Unterhaltsleistungen des Sohnes abhängig gewesen wäre und ist, ist nicht leichthin anzunehmen und jedenfalls nicht, wie erforder- lich, bewiesen. Sodann fällt in Betracht, dass mit dem Gesuch um Familiennachzug ein Mietvertrag für ein Zimmer für die Mutter eingereicht worden war (Vorakten S. 13 f.). Zwar scheint die Mutter aufgrund des Hinweises der Vorinstanz, dass dies dem Zweck des Familiennachzugs nicht ent- spreche, mittlerweile mit dem Sohn und dessen Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft zu leben (Vorakten S. 24 und 48). Dass ursprünglich die Absicht bestand, die Mutter in einem Zimmer unterzubringen, spricht dennoch dafür, dass – entgegen Sinn und Zweck des Familiennach- zugs nach Art. 3 Anhang I FZA («…, bei ihr Wohnung zu nehmen.») – nicht die familiäre Gemeinschaft im Vordergrund stand und steht. d) Insgesamt ist nicht bewiesen, dass die Mutter in Italien bedürf- tig war und der Rekurrent sie vor der Gesuchseinreichung in einem Umfang unterstützt hätte, welcher ein Abhängigkeitsverhältnis 8/10 darstellen würde, das einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung im Familiennachzug verschaffen würde. 5. Nachdem kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung besteht, ist nach pflichtgemässem Ermessen über das Härtefall- gesuch zu entscheiden. a) Die Mutter des Rekurrenten hat zeitlebens im Ausland gelebt und hält sich erst seit Kurzem in der Schweiz auf. Es wird denn auch nicht geltend gemacht, dass sie sich sozial oder sprachlich hier inte- griert hätte. Besonders enge Beziehungen werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig wird dargelegt, dass ihr ein Leben in Italien nicht zumutbar wäre. Seit dem Tod des Ehemanns und dem Wegzug der Söhne lebte die Mutter viele Jahre allein bzw. an- geblich zeitweise mit einer Schwester zusammen in Italien. Es darf da- von ausgegangen werden, dass sie, auch wenn sie zeitweise mit einer Schwester zusammengewohnt hat, über die üblichen Beziehungen in der Nachbarschaft verfügte und Freundinnen und Bekannte hat. Ge- sundheitliche Beschwerden werden nicht vorgebracht. Im Übrigen wäre die medizinische Versorgung in Italien gewährleistet (www.eda.admin.ch). Die Beziehung zu den Söhnen und deren Fami- lien kann weiterhin durch gegenseitige Besuche und allenfalls auch gelegentliche längere Aufenthalte der Mutter in der Schweiz gepflegt werden. Eine Übersiedlung der Mutter des Rekurrenten mag aus Sicht der Familie praktisch und wünschenswert sein, notwendig ist sie je- doch nicht. Die Lebensbedingungen der Mutter unterscheiden sich nicht von denjenigen zahlreicher betagter ausländischer Personen, deren Kinder das elterliche Haus verlassen haben. Wer – wie der Re- kurrent – in ein anderes Land übersiedelt, hat grundsätzlich die sich daraus für die Pflege familiärer Beziehungen ergebenden Konsequen- zen zu tragen (vgl. BGE 129 II 11 Erw. 3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichtes 2A.187/2002 vom 6. August 2002 Erw. 2.3). b) Die Mutter des Rekurrenten ist 72 Jahre alt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es im Rahmen der Prüfung einer Ermessensbe- willigung sachlich gerechtfertigt und zulässig, die Zuwanderung nicht erwerbstätiger Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in die Sozi- alwerke und die Krankenkasse bezahlt haben, restriktiv zu handha- ben. Es besteht kein öffentliches Interesse, beim Nachzug älterer aus- ländischer Verwandter hier lebender Personen einen grosszügigen Massstab anzusetzen, weil die Schweiz bereits heute eine Bevölke- rungsstruktur aufweist, in der sich das Verhältnis von erwerbstätigen Personen zu Rentnern stetig zu Lasten der Erwerbstätigen verschiebt (vgl. VerwGE B 2012/254 vom 22. Mai 2013 Erw. 5.1.). c) Insgesamt ist es der Mutter des Rekurrenten zumutbar, weiter- hin in Italien zu leben und überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichtzulassung deren private Interessen an der Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz. 9/10 6. Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (bzw. der Unterbreitung an das Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung als Härtefall [vgl. Art. 5 Bst. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilli- gungen und Vorentscheide; SR 142.201.1]) erweist sich somit als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen. 7. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Betei- ligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist dem unterliegenden Rekurrenten eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Diese ist mit dem geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Y.___, wird abgewiesen. 2. A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Vorsteher: Christof Hartmann Regierungsrat 10/10