b) Die ausseramtlichen Kosten werden den Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Wie ausgeführt, obsiegt die Rekurrentin mit dem Antrag auf Aufhebung der Anordnung «Höchstgeschwindigkeit Tempo 30» und unterliegt zufolge Nichteintretens auf den Antrag auf Aufhebung der Anordnung «Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung "Halten verboten"». Aufgrund des hälftigen Obsiegens/Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (vgl. GVP 1983 Nr. 56; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 832; A. Linder, in: PK-VRP, N 16 zu Art. 98bis).