Soweit in Bezug auf die Anordnung «Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung "Halten verboten"» mangels Begründung nicht auf den Rekurs eingetreten wird, unterliegt sie jedoch. Die Entscheidgebühr, die in Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'500.– festzusetzen ist, wird daher je hälftig der Rekurrentin und der Vorinstanz auferlegt. Der von der Rekurrentin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– wird verrechnet und im Restbetrag von Fr. 750.– zurückerstattet. Auf die Erhebung des Kostenanteils von Fr. 750.– bei der Vorinstanz wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).