9. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Soweit die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Anordnung «Höchstgeschwindigkeit Tempo 30» aufgehoben wird, ist die Rekurrentin als obsiegend zu betrachten. Soweit in Bezug auf die Anordnung «Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung "Halten verboten"» mangels Begründung nicht auf den Rekurs eingetreten wird, unterliegt sie jedoch.