8. Zusammenfassend lassen sich gestützt auf das Gutachten die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit einer Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h für die St.Leonhard-Strasse und den Oberen Graben, Abschnitt Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse, nicht begründen. Die gutachterliche Grundlage ist diesbezüglich zu wenig differenziert. Zudem sind die Verkehrsanordnungen mit der vorgesehenen Sanierung der Strasse zu koordinieren. Der Rekurs ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. vorstehend Erw. 2.c).