21/23 und sich sogar gegenseitig bedingen. Damit besteht ein Koordinationsbedarf zwischen dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt und den entsprechenden Verkehrsanordnungen. Die verkehrspolizeilichen Massnahmen und das Strassenprojekt müssen gleichzeitig bzw. koordiniert überprüft werden können. Die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h kann daher nicht losgelöst vom anstehenden Sanierungsprojekt beurteilt werden. Die Vorinstanz hat daher mit dem Erlass der Verkehrsanordnung auch die Koordinationspflicht verletzt.