Die Koordinationspflicht setzt voraus, dass zwischen den anzuwendenden Vorschriften ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, womit diese nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden dürfen, ansonsten die gesonderte Behandlung sachlich zu unhaltbaren Ergebnissen führen könnte. Vorausgesetzt wird für eine Koordination zwischen einem Strassen- bzw. Sanierungsprojekt und Verkehrsanordnungen, dass die verkehrspolizeilichen Massnahmen nicht bloss Folge des Projekts sind, sondern dieses präjudizieren (VerwGE B 2013/232, B 2013/267 vom 16. April 2014 Erw. 2.2 und 2.6;