7. Nach dem Koordinationsgrundsatz von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes (SR 700) dürfen Verfügungen verschiedener Behörden oder verschiedene Bewilligungen einer Behörde nicht widersprüchlich sein. Die Koordinationspflicht setzt voraus, dass zwischen den anzuwendenden Vorschriften ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, womit diese nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden dürfen, ansonsten die gesonderte Behandlung sachlich zu unhaltbaren Ergebnissen führen könnte.