Mit Blick auf die Funktion der St.Leonhard-Strasse und des Oberen Grabens als Hauptverkehrsachse und den Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf dem ganzen Abschnitt östlich der Gäbrisstrasse als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Es reicht nicht, dass die Temporeduktion «wünschenswert« ist, wie die Vorinstanz in ihrem Beschluss ausführt. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert».