Eine Aufhebung dieser Parkplätze im Sinn von alternativen Massnahme erscheint mit Blick auf die zu erwartenden juristischen Auseinandersetzungen und entsprechend hohen Kosten als unverhältnismässig. Auch wenn der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die Feststellung eines Sicherheitsdefizits nicht voraussetzt, dass sich in der Vergangenheit bereits Verkehrsunfälle ereignet haben, ergibt sich bei einem Vergleich zwischen den aufgezeigten Gefahrenstellen und der Unfallstatistik kein entsprechender Zusammenhang. Die Ausfahrten aus den Privatparkplätzen führen jeweils über das Trottoir, weshalb kein Vortrittsrecht besteht.