sowie ein Anlieferungsplatz und Zugang zum Autolift (Oberer Graben 15 [Gefahrenstelle Nr. 8]). Es ist anzunehmen, dass die Vorinstanz diese Parkplätze im entsprechenden baurechtlichen Verfahren sowie in Kenntnis der mangelhaften Sichtweiten bewilligt hat, d.h. die Sicherheitsdefizite damals akzeptiert worden sind. Eine Aufhebung dieser Parkplätze im Sinn von alternativen Massnahme erscheint mit Blick auf die zu erwartenden juristischen Auseinandersetzungen und entsprechend hohen Kosten als unverhältnismässig.