In Bezug auf die Gefahrenstelle Nr. 10 (Kanzleigasse) liesse sich das Gefahrenpotenzial im Sinn einer milderen Massnahme bereits dadurch entschärfen, dass das Linksabbiegen untersagt würde. Der in der Vernehmlassung erhobene Einwand der Vorinstanz, wonach sich dadurch Umwegfahrten ergäben, ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung angesichts der Funktion der St.Leonhard-Strasse als Hauptverkehrsachse von untergeordnetem Gewicht.