Bei den Gefahrenstellen Nr. 4 (Ein- und Ausfahrt Neugasse-Durch- bruch), Nr. 5 (Veloeinfahrt Waisenhausstrasse) und Nr. 10 (Ein- und Ausfahrt Kanzleigasse) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich um öffentlich gewidmete Strassen (Gemeindestrassen zweiter Klasse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 StrG) handelt, die jeweils kurz vor oder nach einem lichtsignalgesteuerten FGS und Knoten zwar «ungesteuert» in die St.Leonhard-Strasse bzw. in den Oberen Graben einmünden. Aufgrund der LSA bzw. deren Rot- und Grünphasen ergeben sich allerdings regelmässig Lücken, um gefahrlos in die Strasse einmünden zu können.