cc) Wie erwähnt listet das Gutachten insgesamt elf Gefahrenstellen mit Fotos auf, an denen keine normgerechte Sicht bestehe. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten sind äusserst rudimentär; es fehlt nicht nur die Nennung der massgeblichen Norm, sondern auch die Berechnung bzw. Angabe, um wieviele Meter die Sichtweiten unterschritten sind und wie sich dieser Mangel konkret auswirkt. Zwar macht die Vorinstanz diesbezüglich in der Vernehmlassung zusätzliche Ausführungen. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um Parteibehauptungen.