4.1.1, S. 6) weitgehend bloss allgemein-abstrakter Natur. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Zufussgehenden ergibt sich daraus nicht. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Geschwindigkeitsherabsetzung ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der Hauptverkehrsachsen der Stadt und nicht um eine Flaniermeile handelt – zumal parallel zur betroffenen Strecke St.Leonhard-Strasse und Oberer Graben sowohl die nördlich davon verlaufende Achse Poststrasse als auch die südlich verlaufende Achse Vadianstrasse fussgängerfreundlich ausgestaltet sind.