5. Laut dem erwähnten Stadtratsbeschluss bezweckt die Vorinstanz mit der Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h eine Verbesserung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden (nicht zuletzt angesichts vorhandener Sicherheitsdefizite aufgrund mangelnder Sichtweiten) sowie eine Reduktion der Lärmbelastung, wobei sie auf die Ergebnisse des (verwaltungsintern erstellten) Gutachtens verweist. Diese Zielsetzungen liegen grundsätzlich im öffentlichen Interesse und sind durch Art. 3 Abs. 4 SVG wie auch durch Art. 108 Abs. 2 SSV, nämlich Bst. a (Gefahrenabwehr), Bst. b (Schutz bestimmter Strassenbenützer) und Bst. c (Umweltschutz) gedeckt.