Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen liegt zwar in erster Linie bei der verfügenden Behörde, welche die örtlichen Verhältnisse am besten kennt (Urteile des BGer 1C_44/2017 vom 19. Juli 2017 Erw. 3.1, 1C_117/2017, 1C_118/2017 vom 20. März 2018 Erw. 3.3, 1C_618/2018 vom 20. Mai 2019 Erw. 2.2 und 1C_186/2019 vom 19. Dezember 2019 Erw. 4.3). Diese hat einen erheblichen Gestaltungsspielraum, ist allerdings gehalten, ihr Ermessen nach sachlichen Kriterien auszuüben.