Dabei sind die Anforderungen an das Gutachten (und die Verhältnismässigkeitsprüfung) bei einer Temporeduktion auf einer Hauptstrasse strenger als bei einer solchen auf Nebenstrassen oder in Wohnquartieren. Im Ergebnis entscheidend ist, dass die zuständige Behörde über die nötigen Informationen verfügt, um zu beurteilen, ob mindestens eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die vorgesehene Massnahme mit Blick auf das betreffende Ziel nötig, zweck- und verhältnismässig ist (Urteile des BGer 1C_117/2017, 1C_118/2017 vom 20. März 2018 Erw. 5 und 1C_186/2019 vom 19. Dezember 2019 Erw. 3.1).