Rekurs daher gegen die Verkehrsanordnung «Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung "Halten verboten"» auf dem Abschnitt Kornhausstrasse bis Poststrasse richtet, ist darauf nicht einzutreten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedeutet das Fehlen der Begründung bzw. das Nichteintreten auf den Rekurs mangels Begründung jedoch nicht, dass die entsprechende (Teil-)Anordnung damit auch bereits teilrechtskräftig ist. Die Rechtskraft der Verkehrsanordnung tritt vielmehr erst mit Rechtskraft des Rekursentscheids ein.