Hingegen hat sie trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 48 Abs. 3 VRP – und obwohl die Vorinstanz in der Vernehmlassung geltend machte, dass die im zweiten Teil der Verkehrsanordnung verfügte Aufhebung des signalisierten Halteverbots auf dem Abschnitt Kornhausstrasse bis Poststrasse mangels rechtsgenügender Begründung in Teilrechtskraft erwachsen sei – bis heute nicht ausgeführt, aus welchen Gründen sie gegen die Aufhebung der bestehenden Halteverbote im betreffenden Strassenabschnitt ist.