Rein appellatorische Kritik ist nicht zulässig. Aus der Begründung muss zumindest hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 921; Staub/Günthardt, a.a.O. N 7 zu Art. 48). Fehlen die Sachverhaltsdarstellung oder die Begründung oder ist aufgrund der Eingabe unklar, ob eine genügende Begründung vorliegt, ist Frist zur Ergänzung anzusetzen mit der Androhung, dass auf den Rekurs nicht eingetreten bzw. aufgrund der Akten entschieden wird (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 922 f. und 927; Staub/Günthard, a.a.O., N 9 und 14 zu Art. 48).