Aus dem Antrag soll sich ergeben, inwiefern die angefochtene Verfügung aufzuheben oder abzuändern ist; gegebenenfalls ist sein Inhalt durch Auslegung zu ermitteln (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 915 f.). Der Antrag bestimmt auch den Streitgegenstand (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 916 und 919; Staub/Günthardt, in: PK-VRP, N 6 zu Art. 48). Auch die Begründung ist Gültigkeitserfordernis, wobei an ihre Qualität und Ausgestaltung keine grossen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn sie von Laien stammt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 914 und 921). Rein appellatorische Kritik ist nicht zulässig.