Die sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde bzw. der Rekurs eines Vereins ist dann zulässig, wenn der Verband bzw. der Verein als juristische Person organisiert ist, wenn nach den statutarischen Aufgaben die Interessenwahrung der Mitglieder bezweckt ist, wenn ein enger Zusammenhang zwischen Vereinszweck und dem Streitgegenstand besteht und wenn eine Mehrheit oder grosse Zahl von Mitgliedern betroffen ist, die zudem selber legitimiert wären, einen entspre-