Demnach ist rekursberechtigt, wer stärker als jedermann betroffen ist und deshalb in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Neben dieser spezifischen Beziehungsnähe, d.h. einer grösseren Betroffenheit als die Allgemeinheit, setzt die Rekursberechtigung ein – aktuelles und praktisches – schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung voraus. Als schutzwürdig gelten Interessen sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur.