Dabei obliegt es grundsätzlich einer Rekurrentin oder einem Rekurrenten, darzulegen, woraus sich ihre bzw. seine Legitimation ergibt. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens darf die Beschwerdeberechtigung im gesamten kantonalen Verfahren nicht enger gefasst sein als vor Bundesgericht (Geisser/Zogg, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar [nachfolgend PK-VRP], Zürich/St.Gallen 2020, N 3 f. zu Art. 45).