In der Replik vom 17. Mai 2023 verweist die Rekurrentin grundsätzlich auf ihre bisherigen Ausführungen bzw. bringt punktuell u.a. folgende Ergänzungen an: - Als anvisiertes Ziel der Einführung von Tempo 30 nenne das Gutachten ausdrücklich und ausschliesslich die Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmenden. Es sei nicht zulässig, erst in der Vernehmlassung, quasi über die «Hintertür», weitere Gründe für die Temporeduktion, nämlich den Schutz bestimmter Strassenbenutzenden und die Reduktion der übermässigen Lärmbelastung, einzuführen. - In Bezug auf die Notfalldienste gehe es nicht um eine allfällige Berechti-