meinen Höchstgeschwindigkeit nicht voraussetze, dass sich in der Vergangenheit polizeilich registrierte Unfälle ereignet hätten. - Die im Gutachten aufgeführten Gefahrenstellen würden zeigen, dass zahlreiche unübersichtliche Stellen bestehen, weil sie insbesondere die nach der VSS-Norm minimalnotwendigen Sichtweiten nicht aufweisen würden. - Die Behebung der einzelnen Gefahrenstellen Nrn. 1–11 durch bauliche Massnahmen oder durch die Aufhebung einzelner Parkplätze sei entweder nicht möglich, mit langwierigen juristischen Verfahren oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden.