im Gegenteil würden diese als schwächere Verkehrsteilnehmende an den unübersichtlichen Stellen mit ungenügenden Sichtweiten durch eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit geschützt. - Auch das Argument, wonach eine Temporeduktion die Effizienz der Notdienste beeinträchtige, sei insofern unbehelflich, als die Überschreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeit auf Notfallfahrten bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht strafbar sei. - Soweit die Rekurrentin in pauschaler Weise festhalte, dass Tempo 30 negative Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr hätte, sei zu präzisieren,