Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit seien erfüllt, wobei vorliegend unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit das Schutzbedürfnis einzelner Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer, darunter auch der Fussgängerinnen und Fussgänger, im Vordergrund stehe. Dazu nehme das Gutachten ausführlich Stellung. - Zudem äussere sich das Gutachten entgegen der Darstellung im Rekurs ebenfalls zur mit der Temporeduktion bezweckten Verminderung der übermässigen Lärmbelastung. - Der anordnenden Behörde komme bei der Interessenabwägung von Verkehrsanordnungen ein erheblicher Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu.