In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen aus: - Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit seien erfüllt, wobei vorliegend unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit das Schutzbedürfnis einzelner Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer, darunter auch der Fussgängerinnen und Fussgänger, im Vordergrund stehe.