Einleitend hält sie fest, dass die Legitimation im Sinn der egoistischen Verbandsbeschwerde von Amtes wegen zu prüfen sei. Gegen die Durchführung eines Augenscheins sei nichts einzuwenden, sofern die Verhältnisse von der Rekursinstanz nicht als notorisch betrachtet würden. Soweit die Rekurrentin nicht auf die Aufhebung des signalisierten Halteverbots auf dem Abschnitt Kornhausstrasse bis Poststrasse eingehe, sei die Verkehrsanordnung diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen. In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen aus: -