- Die Vorinstanz berufe sich zudem auf den Strassenlärm, obwohl auch Umweltschutzüberlegungen gerade nicht Ziel der angefochtenen Verfügung sei. Nachdem die Liegenschaften im fraglichen Strassenabschnitt entweder der Kernzone oder der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeordnet seien, die Liegenschaften mithin nicht in erster Linie Wohnzwecken dienten, sei eine gewisse Lärmbelastung in Kauf zu nehmen. Nachdem die Immissionsgrenzwerte (IGW) lediglich bei fünf Liegenschaften überschritten seien, sei die Temporeduktion auch in diesem Zusammenhang unverhältnismässig.