planten Tempo-30-Abschnitt verschiedene Fussgängerzonen befinden würden, die von den genannten schutzbedürftigen Personen als Alternative benützt würden. Die Einführung von Tempo 30 auf dem genannten Abschnitt sei auch diesbezüglich unverhältnismässig. - Die Vorinstanz berufe sich zudem auf den Strassenlärm, obwohl auch Umweltschutzüberlegungen gerade nicht Ziel der angefochtenen Verfügung sei.