- Nachdem in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten offensichtlich kein Handlungsbedarf bestanden habe, um die erwähnten Gefahrenstellen zu beheben, wirke das Gefahrenpotenzial konstruiert, wenn zur Begründung der Temporeduktion nun plötzlich Schwachstellen aufgeführt würden, die bis anhin kein Thema gewesen seien. - Soweit die Vorinstanz sich zur Begründung der Temporeduktion auf das besondere Schutzbedürfnis von betagten Personen und Kinder berufe, sei einerseits darauf hinzuweisen, dass dieses – wie erwähnt – gar nicht Ziel der Verkehrsanordnung sei, und andererseits, dass sich rund um den ge-