- Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Verkehrssicherheit erwähne die Vorinstanz zwar einerseits die Unfallstatistik und andererseits verschiedene Gefahrensituationen. Was dazu im Gutachten ausgeführt werde, überzeuge allerdings nicht. - Dass bei einer tieferen Geschwindigkeit sowohl die Unfallschwere als auch die Anzahl der Unfälle tiefer sei, sei eine allgemein gültige, auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Feststellung und vermöge per se eine Temporeduktion nicht zu rechtfertigen.