Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts sei bundesrechtlich auf 50 km/h festgesetzt worden. Eine Herabsetzung davon sei nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) zulässig, die vorliegend nicht erfüllt seien. - Die angefochtene Temporeduktion sei unverhältnismässig und rein politisch motiviert: