In der Rekursergänzung vom 16. Dezember 2022 wird mit unveränderten Anträgen zunächst mit Hinweis auf die Statuten der Rekurrentin detaillierter begründet, dass sämtliche Voraussetzungen des Verbandsbeschwerderechts erfüllt seien. Darüber hinaus wird zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: