Zur Rekursberechtigung wird geltend gemacht, der Touring Club Schweiz (TCS) sei der grösste Mobilitätsclub der Schweiz und die Rekurrentin deren Regionalgruppe. Als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) sei sie daher zur egoistischen Verbandsbeschwerde berechtigt. In formeller Hinsicht wird der Beizug der vollständigen Akten sowie die Durchführung eines Augenscheins beantragt.