{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\n8.\nZusammenfassend lassen sich gestützt auf das Gutachten die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit einer Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h für die St.Leonhard-Strasse\nund den Oberen Graben, Abschnitt Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse,\nnicht begründen. Die gutachterliche Grundlage ist diesbezüglich zu\nwenig differenziert. Zudem sind die Verkehrsanordnungen mit der vorgesehenen Sanierung der Strasse zu koordinieren. Der Rekurs ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. vorstehend\nErw. 2.c).\n\n9.\na) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener\nBeteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz\noder teilweise abgewiesen werden. Soweit die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Anordnung «Höchstgeschwindigkeit Tempo 30»\naufgehoben wird, ist die Rekurrentin als obsiegend zu betrachten. Soweit in Bezug auf die Anordnung «Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung \"Halten verboten\"» mangels Begründung nicht auf\nden Rekurs eingetreten wird, unterliegt sie jedoch. Die Entscheidgebühr, die in Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die\nKantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'500.– festzusetzen ist, wird daher je hälftig der Rekurrentin und der Vorinstanz\nauferlegt. Der von der Rekurrentin geleistete Kostenvorschuss in Höhe\nvon Fr. 1'500.– wird verrechnet und im Restbetrag von Fr. 750.– zurückerstattet. Auf die Erhebung des Kostenanteils von Fr. 750.– bei\nder Vorinstanz wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nb) Die ausseramtlichen Kosten werden den Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Wie ausgeführt, obsiegt die Rekurrentin mit dem Antrag auf Aufhebung der Anordnung\n«Höchstgeschwindigkeit Tempo 30» und unterliegt zufolge Nichteintretens auf den Antrag auf Aufhebung der Anordnung «Aufhebung der\nbestehenden Verkehrsbeschränkung \"Halten verboten\"». Aufgrund\ndes hälftigen Obsiegens/Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (vgl. GVP 1983 Nr. 56; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 832; A. Linder, in: PK-VRP, N 16 zu Art. 98bis).\n\n22/23\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs der TCS Regionalgruppe St.Gallen & Umgebung,\nSt.Gallen, wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.\n\nb) Die Verfügung des Stadtrates St.Gallen (Beschluss Nr. 2086\nvom 22. September 2022, publiziert am 29. September 2022) wird in\nBezug auf die Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 30 km/h» (Signal\nNr. 2.30) auf der St.Leonhard-Strasse / Oberer Graben, Abschnitt\nGäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse aufgehoben.\n\n2.\na) Die TCS Regionalgruppe St.Gallen & Umgebung bezahlt eine\nhälftige Entscheidgebühr von Fr. 750.–. Dieser Betrag wird mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet und der Restbetrag von Fr. 750.– zurückerstattet.\n\nb) Auf die Erhebung der hälftigen Entscheidgebühr von Fr. 750.–\nbei der Vorinstanz wird verzichtet.\n\n3.\nDas Begehren von TCS Regionalgruppe St.Gallen & Umgebung um\nErsatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher:\n\nChristof Hartmann\nRegierungsrat\n\n23/23\n"}