{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\nIm Beschluss der Vorinstanz, welcher der Verkehrsanordnung zugrunde liegt, wird wie erwähnt darauf hingewiesen, dass ursprünglich\nfür die St.Leonhard-Strasse und den Oberen Graben, für die ganze\nStrecke Geltenwilenstrasse/St.Leonhard-Brücke bis Bahnhofstrasse/\nSchibenertor, ein Gesamtprojekt erstellt und die Strecke dabei in vier\nAbschnitte unterteilt worden sei. Während der Abschnitt «West»\n(St.Leonhard-Strasse, Abschnitt Geltenwilenstrasse bis Gäbrisstrasse) seit Ende 2019 realisiert und mit der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h umgesetzt worden sei (Gutachten, S. 3),\nsei das Projekt «Zentrum West» (St.Leonhard-Strasse, Abschnitt\nGäbrisstrasse bis Kornhausstrasse) im März 2021 vom Parlament zurückgewiesen worden, u.a. mit dem Auftrag, auf diesem Abschnitt\nTempo 30 einzuführen und dieses Temporegime auch auf den östlich\nangrenzenden Abschnitten («Zentrum Ost» [St.Leonhard-Strasse,\nAbschnitt Kornhausstrasse bis Oberer Graben/Broderbrunnen] und\n«Ost» [Oberer Graben, Abschnitt St.Leonhard-Strasse/Broderbrunnen\nbis Bahnhofstrasse/Schibenertor]) vorzusehen. Aufgrund der anstehenden Strassensanierung seien gesamtheitliche Überlegungen für\neine Neugestaltung der Achse St.Leonhard-Strasse und Oberer Graben, Abschnitt Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse, vorgenommen worden. Während im Beschluss der Vorinstanz von einer «anstehenden»\nStrassensanierung gesprochen wird, ist im Gutachten mehrfach die\nRede von einer «mittelfristig» geplanten Neugestaltung des ganzen\nAbschnitts Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse (S. 3, 11 und 15). Dem\nTagblatt Online vom 27. November 2023 bzw. der gedruckten Ausgabe vom 28. November 2023 ist zu entnehmen, dass ein Variantenstudium für ein neues Strassenprojekt durchgeführt worden ist, sich\ndieses in der abschliessenden Phase befinde und in der ersten Jahreshälfte 2025 dem Parlament vorgelegt werden soll.\n\nDas Gutachten geht zwar davon aus, dass die Tempo-30-Strecke unabhängig von der Neugestaltung bzw. Sanierung der Strasse möglichst zeitnah eingeführt werden könne (S. 11). Gleichwohl soll gleichzeitig als unterstützende Massnahme zur besseren Einhaltung der tieferen Höchstgeschwindigkeit das «temporäre Anbringen eines Displays zur Anzeige der gefahrenen Geschwindigkeit Bereich Oberer\nGraben 11 (Grabenpärkli)» realisiert werden (S. 15). Sollten die gefahrenen Geschwindigkeiten für eine Tempo-30-Strecke weiterhin zu\nhoch sein, seien weitere Massnahmen zu treffen, wobei davon auszugehen sei, dass «mit mittelfristig geplanten baulichen Veränderungen\nim Rahmen der Neugestaltung der St.Leonhard-Strasse und des Oberen Grabens (…) das Geschwindigkeitsniveau auf ein für eine Tempo-\n30-Strecke akzeptables Niveau sinken» werde (S. 15).\n\nAufgrund dieser Ausführungen sowohl im Beschluss der Vorinstanz\nals auch im Gutachten steht fest, dass die Neugestaltung bzw. Sanierung der St.Leonhard-Strasse und des Oberen Grabens, die im Zusammenhang mit der Realisierung der Erweiterung der Parkgarage\nUG 25 vorgesehene Aufhebung der Parkplätze auf der westlichen\nStrassenseite des Oberen Grabens (zwischen Schibenertor und Poststrasse) und das angefochtene Temporegime eng zusammenhängen\n\n21/23\nund sich sogar gegenseitig bedingen. Damit besteht ein Koordinationsbedarf zwischen dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt und den entsprechenden Verkehrsanordnungen. Die verkehrspolizeilichen Massnahmen und das Strassenprojekt müssen gleichzeitig\nbzw. koordiniert überprüft werden können. Die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h kann daher nicht losgelöst vom anstehenden Sanierungsprojekt beurteilt werden. Die Vorinstanz hat daher mit dem Erlass der Verkehrsanordnung auch die Koordinationspflicht verletzt.\n\n"}