{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\n 19/23\nAbschnitte «West», «Zentrum West», «Zentrum Ost» und «Ost» unterteilt worden ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb – nachdem der\nAbschnitt «West» (St.Leonhard-Strasse, Abschnitt Geltenwilenstrasse\nbis Gäbrisstrasse) bereits realisiert ist, wobei dort nach wie vor die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt – die verbleibenden\nAbschnitte in eine einzige Tempo-30-Strecke zusammengefasst wurden, ohne auf die unterschiedlichen Gegebenheiten verkehrlicher und\nstädtebaulicher Natur der einzelnen Abschnitte «Zentrum West»\n(St.Leonhard-Strasse, Abschnitt Gäbrisstrasse bis Kornhausstrasse),\n«Zentrum Ost» (St.Leonhard-Strasse, Abschnitt Kornhausstrasse bis\nOberer Graben [Broderbrunnen]) und «Ost» (Oberer Graben,\nAbschnitt St.Leonhard-Strasse [Broderbrunnen] bis Bahnhofstrasse\n[Schibenertor]) einzugehen. Mangels Messungen zum Geschwindigkeitsniveau und zum Verkehrsaufkommen in den Abschnitten\nGäbrisstrasse bis Kornhausstrasse, Kornhausstrasse bis Broderbrunnen und Poststrasse bis Bahnhofstrasse fehlen aber weitere entscheidrelevante Verkehrsdaten, um beurteilen zu können, ob für die\nganze vorgesehene Tempo-30-Strecke östlich der Gäbrisstrasse eine\nHerabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erforderlich ist.\n\nc) Zusammenfassend enthält das Gutachten in weiten Teilen nur\nsehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen\nwerden. Mit Blick auf die Funktion der St.Leonhard-Strasse und des\nOberen Grabens als Hauptverkehrsachse und den Ausbaustandard ist\ndas Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu\nwenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um\ndie Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf dem\nganzen Abschnitt östlich der Gäbrisstrasse als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Es reicht nicht, dass die Temporeduktion «wünschenswert« ist, wie die Vorinstanz in ihrem Beschluss\nausführt. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Das Gutachten erweckt insgesamt den Anschein, es sei von Anfang an ergebnisorientiert erstellt worden, um in\nNachachtung des politischen Auftrags Argumente für die Einführung\neiner Tempo-30-Strecke zu finden. Eine streckenbezogene Geschwindigkeitsherabsetzung setzt aber voraus, dass die Notwendigkeit für jeden einzelnen Strassenabschnitt separat ausgewiesen ist.\n\n7.\nNach dem Koordinationsgrundsatz von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes (SR 700) dürfen Verfügungen verschiedener Behörden oder\nverschiedene Bewilligungen einer Behörde nicht widersprüchlich sein.\nDie Koordinationspflicht setzt voraus, dass zwischen den anzuwendenden Vorschriften ein enger sachlicher Zusammenhang besteht,\nwomit diese nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden dürfen, ansonsten die gesonderte Behandlung sachlich zu unhaltbaren Ergebnissen führen könnte. Vorausgesetzt wird für eine Koordination zwischen einem Strassen- bzw. Sanierungsprojekt und Verkehrsanordnungen, dass die verkehrspolizeilichen Massnahmen nicht\nbloss Folge des Projekts sind, sondern dieses präjudizieren (VerwGE\nB 2013/232, B 2013/267 vom 16. April 2014 Erw. 2.2 und 2.6;\n\n20/23\nB 2018/80, B 2018/82 vom 23. Mai 2019 Erw. 6.1 ff. sowie\nB 2021/129, B 2021/130 vom 20. Juni 2022 Erw. 2.2.1).\n\n"}