{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\n 18/23\nEbenso befinden sich im von der Verkehrsanordnung betroffenen Bereich verschiedene private Parkfelder (drei längs angeordnete Parkplätze\nauf dem Trottoir St.Leonhard-Strasse 31 [Gefahrenstelle Nr. 2]), eine Ausfahrt\nvon privaten Parkplätzen (Hofein- bzw. -ausfahrt zwischen McDonald's und\nTibits [Gefahrenstelle Nr. 1]), Privatparkplätze vor Liegenschaften (Oberer\nGraben 15 [Gefahrenstelle Nr. 7], Oberer Graben 11/Grabenhof-Durchgang/Neugasse 40 [Gefahrenstelle Nr. 9] und Oberer Graben 16 [Gefahrenstelle Nr. 6]) sowie ein Anlieferungsplatz und Zugang zum Autolift (Oberer Graben 15\n[Gefahrenstelle Nr. 8]). Es ist anzunehmen, dass die Vorinstanz diese\nParkplätze im entsprechenden baurechtlichen Verfahren sowie in\nKenntnis der mangelhaften Sichtweiten bewilligt hat, d.h. die Sicherheitsdefizite damals akzeptiert worden sind. Eine Aufhebung dieser\nParkplätze im Sinn von alternativen Massnahme erscheint mit Blick\nauf die zu erwartenden juristischen Auseinandersetzungen und entsprechend hohen Kosten als unverhältnismässig. Auch wenn der\nVorinstanz zuzustimmen ist, dass die Feststellung eines Sicherheitsdefizits nicht voraussetzt, dass sich in der Vergangenheit bereits Verkehrsunfälle ereignet haben, ergibt sich bei einem Vergleich zwischen\nden aufgezeigten Gefahrenstellen und der Unfallstatistik kein entsprechender Zusammenhang. Die Ausfahrten aus den Privatparkplätzen\nführen jeweils über das Trottoir, weshalb kein Vortrittsrecht besteht.\nEbenso ist das Gefahrenpotenzial auch insofern zu relativieren, als die\nParkplatzausfahrten zwischen den lichtsignalgesteuerten FGS und\nKnoten liegen, und sich dadurch – wie bereits erwähnt – regelmässig\nLücken im Verkehr ergeben, um problemlos auf die Strasse gelangen\nzu können.\n\nSelbst wenn aufgrund der in einzelnen Fällen nicht normgerechten\nSichtweiten von gewissen Sicherheitsdefiziten ausgegangen werden\nmuss, sind diese mit Blick auf die Funktion der St.Leonhard-Strasse\nund des Oberen Grabens als Hauptverkehrsachse, der vorhandenen\nStrassenbreite und der Übersichtlichkeit gesamthaft nicht ausreichend, um eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit\nzu rechtfertigen. Die aufgezeigten Gefahrenstellen sind im Übrigen\nverteilt zwischen St.Leonhard-Strasse 32/30 (zwischen McDonald's\nund Tibits) und Oberer Graben 4/6. Für die Strecke Gäbrisstrasse bis\nzum FGS auf Höhe Gutenbergstrasse lässt sich somit eine Reduktion\nauf Tempo 30 mit den genannten Sicherheitsdefiziten nicht begründen.\n\ndd) Das Gutachten ist auch insofern wenig aussagekräftig, als beispielsweise die Geschwindigkeit und das Verkehrsaufkommen lediglich während sieben Tagen und nur an einer einzigen Stelle erhoben\nwurden (Oberer Graben 11; Höhe Grabenpärkli; Ziff. 4.3, S.13; Beilage 3). Wie diese Daten in den Abschnitten Gäbrisstrasse bis Kornhausstrasse, Kornhausstrasse bis Broderbrunnen oder Poststrasse\nbis Bahnhofstrasse ausfallen würden und ob sie vergleichbar wären,\ngeht aus dem Gutachten nicht hervor. Entgegen der Beschreibung im\nGutachten kann die betroffene Strecke – St.Leonhard-Strasse / Oberer Graben, Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse/Schibenertor – nämlich\nnicht einfach unbesehen als «einheitlich» charakterisiert werden. Das\ngeht nicht zuletzt aus dem eingangs erwähnten Beschluss der\nVorinstanz hervor, wonach für die St.Leonhard-Strasse und den Oberen Graben in den Jahren 2016/2017 ein umfassendes Strassenprojekt ausgearbeitet und dabei die ganze Strecke für die Planung in vier\n\n"}