{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\ncc) Wie erwähnt listet das Gutachten insgesamt elf Gefahrenstellen mit Fotos auf, an denen keine normgerechte Sicht bestehe. Die\nentsprechenden Ausführungen im Gutachten sind äusserst rudimentär; es fehlt nicht nur die Nennung der massgeblichen Norm, sondern\nauch die Berechnung bzw. Angabe, um wieviele Meter die Sichtweiten\nunterschritten sind und wie sich dieser Mangel konkret auswirkt. Zwar\nmacht die Vorinstanz diesbezüglich in der Vernehmlassung zusätzliche Ausführungen. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um Parteibehauptungen. Dazu kommt, dass die Ausführungen im Gutachten\nteilweise wenig überzeugend sind, etwa in Bezug auf die Gefahrenstellen Nr. 2 (drei längs angeordnete Parkplätze St.Leonhard-Strasse 31) «verdeckte Sicht durch Zufussgehende», Nr. 3 (Einfahrt Durchgang zur Merkurstrasse bzw. zu Hintereingängen zwischen den Liegenschaften St.Leonhard-\nStrasse 20/Merkurstrasse 1 und Schützengasse 1) «erhöhte Gefahr für Auffahrunfälle durch enge Einfahrt» oder Nr. 5 «Veloeinfahrt Waisenhausstrasse».\n\nBei den Gefahrenstellen Nr. 4 (Ein- und Ausfahrt Neugasse-Durch-\nbruch), Nr. 5 (Veloeinfahrt Waisenhausstrasse) und Nr. 10 (Ein- und\nAusfahrt Kanzleigasse) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich\num öffentlich gewidmete Strassen (Gemeindestrassen zweiter Klasse\nim Sinn von Art. 8 Abs. 2 StrG) handelt, die jeweils kurz vor oder nach\neinem lichtsignalgesteuerten FGS und Knoten zwar «ungesteuert» in\ndie St.Leonhard-Strasse bzw. in den Oberen Graben einmünden. Aufgrund der LSA bzw. deren Rot- und Grünphasen ergeben sich allerdings regelmässig Lücken, um gefahrlos in die Strasse einmünden zu\nkönnen. Zu beachten ist ebenfalls, dass die Ein- bzw. Ausfahrten (mit\nAusnahme der Kanzleigasse, wo allerdings «kein Vortritt» signalisiert\nist) über das Trottoir führen, weshalb sie vortrittsbelastet sind. In Bezug auf die Gefahrenstelle Nr. 10 (Kanzleigasse) liesse sich das Gefahrenpotenzial im Sinn einer milderen Massnahme bereits dadurch\nentschärfen, dass das Linksabbiegen untersagt würde. Der in der Vernehmlassung erhobene Einwand der Vorinstanz, wonach sich dadurch\nUmwegfahrten ergäben, ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung angesichts der Funktion der St.Leonhard-Strasse als Hauptverkehrsachse von untergeordnetem Gewicht.\n\nInnerhalb des betroffenen Perimeters befinden sich elf öffentliche\nParkplätze auf der nördlichen Strassenseite der St.Leonhard-Strasse\nentlang der Hauptpost, die allerdings nicht als Gefahrenstelle ausgewiesen sind, sowie zwölf weitere öffentliche Parkplätze auf der westlichen Strassenseite des Oberen Grabens (zwischen Schibenertor und\nPoststrasse; Höhe Haus-Nrn. 2 bis 6 [Gefahrenstelle Nr. 11]). Aus\ndem Gutachten (S. 10) geht hervor, dass diese Parkplätze im Zusammenhang mit der Realisierung der Erweiterung der Parkgarage UG 25\naufgehoben werden sollen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Geschwindigkeitsherabsetzung auf 30 km/h nicht als notwendig.\n\n"}