{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\nAuch aufgrund der weiteren Verkehrsunfälle lässt sich mit Blick auf die\nallgemeine Verkehrssicherheit die Notwendigkeit einer Herabsetzung\nder Geschwindigkeit nicht zwingend herleiten: Verzeichnet sind sechs\nAufprälle auf ein stehendes bzw. ein Aufprall auf ein fahrendes Fahrzeug (Nrn. 3, 7, 8, 9 und 11 [St.Leonhard-Strasse, zwischen Gäbrisstrasse und\nOberer Graben]; Nrn. 1 und 12 [Oberer Graben zwischen St.Leonhard-Strasse\nund Schibenertor], wobei Nr. 1 ausserhalb des Perimeters erfolgte), drei Parkierunfälle mit Nichtgenügen der Meldepflicht (Nrn. 3, 6 und 13; wobei sich\ndie beiden letztgenannten ebenfalls ausserhalb des Perimeters bei den Parkplätzen beim Grabenpärkli ereigneten) sowie insgesamt 16 Kollisionen, sei dies\nbeim Spurenwechsel (Nrn. 5 und 10 [St.Leonhard-Strasse, zwischen\nGäbrisstrasse und Oberer Graben]; Nrn. 4, 8 und 10 [Oberer Graben, zwischen\nSt.Leonhard-Strasse und Schibenertor]), beim Vorbeifahren (Nr. 11 [Oberer\nGraben, zwischen St.Leonhard-Strasse und Schibenertor]), mit einem Hindernis ausserhalb der Fahrbahn (Nr. 6 [Höhe St.Leonhard-Strasse 40, vor den\ndortigen öffentlichen Parkplätzen]) oder beim Linksabbiegen mit bzw. vor\nGegenverkehr oder vor links bzw. rechts kommendem Fahrzeug (Nr. 4\n[St.Leonhard-Strasse, zwischen Gäbrisstrasse und Oberer Graben]; Nr. 9 [Oberer\nGraben, zwischen St.Leonhard-Strasse und Schibenertor]); Nrn. 1–7 [Schibenertor, wobei dieser Ort ebenfalls ausserhalb des Perimeters liegt]). Es handelt\nsich demnach einerseits um typische Unfälle zufolge Verkehrsregelverletzungen und Unaufmerksamkeit, die sich auch bei tieferer Geschwindigkeit nicht vermeiden lassen dürften, selbst wenn ein längerer\nReaktionsweg einberechnet wird. Andererseits haben sich etliche der\nerfassten Unfälle ausserhalb des von der Verkehrsanordnung betroffenen Perimeters ereignet.\n\nbb) Laut Gutachten (Ziff. 4.4, S. 14) ist bei fünf Liegenschaften\nentlang der geplanten Tempo-30-Strecke der IGW nach der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (SR 814.41) in der Nacht und bei\neiner Liegenschaft am Tag überschritten. Es sei zu erwarten, dass mit\neiner Reduktion der signalisierten Geschwindigkeit auf 30 km/h die\nLärmbelastung am Tag um rund 0.4 dB und in der Nacht um rund\n1.7 dB abnehme und bei zwei der fünf Liegenschaften unter den IGW\ngesenkt werden könne. Um welche Liegenschaften es sich handelt\nund um wieviel dB der IGW überschritten ist, wird indessen nicht\nausgeführt. Es handelt sich vielmehr um allgemeingültige abstrakte\nAusführungen bzw. eine Vermutung. Im Gutachten (S. 12) wird zwar\nerklärt, dass die Gebiete entlang der St.Leonhard-Strasse der Zone für\nöffentliche Bauten und Anlagen sowie den Kernzonen K3 und K5\nzugeteilt sind und sich die Gebiete entlang des Oberen Grabens\nwestseitig in den Kernzonen K3 und K5 sowie der Grünzone Erholung\n(Grabenpärkli) und ostseitig in der Grünzone Freihaltung (Grünflächen\nvor den Liegenschaften) sowie der Kernzone Altstadt befinden.\nAusführungen zu den zulässigen IGW in den jeweiligen Zonen fehlen\n\n17/23\nindessen. Die erwartete Wirkung einer Reduktion der Geschwindigkeit\nauf 30 km/h bei lediglich zwei von fünf der überhaupt betroffenen\nLiegenschaften in der Nacht erscheint zudem derart gering, dass sich\ndamit eine dauerhafte Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nicht rechtfertigen lässt.\n\n"}